
Überlassen Arbeitgeber ihren Angestellten ein Dienstfahrrad, können sie die Kosten steuerlich als Betriebsausgaben geltend machen. © Foto: Michael Kucharski_unsplash.com
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Ein Dienstfahrrad ist eine kostensparende, umweltschonende und gesunde Möglichkeit, auch ohne Auto zur Arbeit zu kommen. Wird vereinbart, dass das Fahrrad zusätzlich privat genutzt, gilt dies als Arbeitslohn oder Gehaltsextra in Form eines Sachbezugs, der Arbeitnehmern und Arbeitgebern steuerliche Vorteile eröffnet. Die Überlassung ist vertraglich festzuhalten. Als Alternative zum Kauf besteht die Möglichkeit, das Dienstrad über spezialisierte Anbieter zu leasen.









